§ 2 Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung)
§ 2 Spesenverordnung
1. Die Auslagen für Verpflegung werden bei einer ganztägigen Dienstreise mit einer Pauschale von Fr. 40.00 abgegolten. Darin enthalten sind allfällige Auslagen für Frühstück, Mittagessen, Zwischenverpflegungen, Getränke sowie weitere kleine Auslagen wie beispielsweise Kurztelefonate.
2. Ist bei einer Dienstreise unter 6 Stunden das Mittagessen zwingend auswärts einzunehmen, so können die effektiven Auslagen bis maximal Fr. 30.00 verrechnet werden.
3. Der Anspruch auf eine Vergütung des Nachtessens besteht nur, wenn die Ankunft in Schaffhausen nach 20:00 Uhr erfolgt. Dabei können die effektiven Auslagen bis maximal Fr. 30.00 verrechnet werden.
4. Höhere Entschädigungen werden nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle und gegen Vorlage der Rechnung ausgerichtet.
5. Ist eine Übernachtung erforderlich, so werden für das Nachtessen pauschal Fr. 30.00 vergütet und für die Übernachtung inkl. Frühstück die effektiven Kosten abgegolten. Unangemessen hohe Übernachtungskosten können gekürzt werden.
6. Sind anlässlich eines Besuches Gäste zu bewirten, so können die effektiven Auslagen bis maximal Fr. 40.00 pro Person verrechnet werden. Höhere Vergütungen benötigen die Zustimmung der vorgesetzten Stelle.
7. Sind beim Besuch einer Tagung, Veranstaltung oder ähnliches die Verpflegungsleistungen eingeschlossen, werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet.