Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.112 CH-SH

§ 1 Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung)

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Spesenverordnung

1. Diese Verordnung regelt die Vergütung von Spesen, die den Mitarbeitenden beim Kanton Schaffhausen aus Dienstreisen und anderer dienstlicher Tätigkeit erwachsen.

2. Vorgesetzte Stelle im Sinne dieser Verordnung ist die Departementsleitung, die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident, die Staatsschreiberin bzw. der Staatsschreiber bzw. sind die Gerichtspräsidentinnen bzw. die Gerichtspräsidenten.

3. Nachfolgende Abgeltungen sind mittels Spesenformular in der Regel monatlich, spätestens aber vierteljährlich zusammen mit den Originalquittungen und entsprechend kontiert der zur Prüfung beauftragten Stelle einzureichen. Sie sind durch die Dienststellenleitenden bzw. für diese durch die vorgesetzte Stelle zu überprüfen bzw. zu bewilligen und zu unterschreiben. Für effektive Auslagen muss zwingend ein entsprechender Beleg vorliegen.

4. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen des Regierungsrates, insbesondere für bestimmte Gegenstände, einzelne Bereiche oder Personalkategorien.

5. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten, deren Mitarbeitende dem Personalgesetz unterstellt sind, soweit sie nichts anderes geregelt haben.

Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung) § 2 Spesenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →