180.111
CH-SH
§ 9 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Anstellungsbedingungen
Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 9 Personalverordnung · Anstellungsbedingungen
1. Die fachlichen und persönlichen Anstellungsbedingungen richten sich nach den Anforderungen der Stelle.
2. Der Regierungsrat kann aus besonderen Gründen Funktionen bezeichnen, für welche das Schweizer Bürgerrecht oder ein Wohnsitz im Kanton erforderlich ist oder welche auf Amtsdauer gewählt werden.