Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.111 CH-SH

§ 8 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Besetzung von Stellen

Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Personalverordnung · Besetzung von Stellen

1. Zu besetzende Stellen sind in der Regel im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Regierungsrat kann alternative oder ergänzende Publikationsmittel bezeichnen.

2. Keine Veröffentlichung ist insbesondere erforderlich, wenn die Anstellung in die Kompetenz der Anstalten fällt oder wenn die Stelle durch Berufung, interne Beförderung oder Versetzung besetzt wird.

3. Voraussetzung für eine Anstellung ist eine gemäss Stellenplan bewilligte und nicht besetzte Stelle.

4. Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vakant ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.

← § 7 Personalverordnung Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich § 9 Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →