180.111
CH-SH
§ 8 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Besetzung von Stellen
Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 8 Personalverordnung · Besetzung von Stellen
1. Zu besetzende Stellen sind in der Regel im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Regierungsrat kann alternative oder ergänzende Publikationsmittel bezeichnen.
2. Keine Veröffentlichung ist insbesondere erforderlich, wenn die Anstellung in die Kompetenz der Anstalten fällt oder wenn die Stelle durch Berufung, interne Beförderung oder Versetzung besetzt wird.
3. Voraussetzung für eine Anstellung ist eine gemäss Stellenplan bewilligte und nicht besetzte Stelle.
4. Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vakant ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.