§ 7 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Sozialpartnerschaft, Personalkommission
§ 7 Personalverordnung · Sozialpartnerschaft, Personalkommission
1. Der Regierungsrat ernennt eine Personalkommission mit neun Mitgliedern. Die vier vom Regierungsrat gewählten Mitglieder müssen im Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen und dürfen nicht dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sein. Fünf weitere Mitglieder, von denen mindestens eines im Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen muss, werden vom VöPS verbindlich vorgeschlagen. Ein Personalverband inkl. VöPS kann nur eine Vertreterin oder einen Vertreter abordnen. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2. Die Personalkommission ist Verhandlungspartnerin des Regierungsrates in allgemeinen Personalangelegenheiten. Sie hält regelmässige Sitzungen ab, die bei kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Arbeitszeit gelten. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartementes und das Personalamt nehmen in der Regel daran teil.
3. Verhandlungen mit einzelnen Personalverbänden werden in der Regel mit deren Vertreterinnen und Vertretern in der Personalkommission geführt. Die Personalverbände sind gehalten, ihre Mitglieder entsprechend vorzuschlagen. Die Personalverbände sind Verhandlungs- bzw. Ansprechpartner für Gesamtarbeitsverträge und Sozialpläne.
4. Die Personalkommission und die Personalverbände werden rechtzeitig über geplante wichtige Änderungen des Personal- und Lohnrechtes oder der betrieblichen Organisation informiert und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.