Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.111 CH-SH

§ 6 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Mitsprache

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Personalverordnung · Mitsprache

1. Der Regierungsrat schafft die Grundlagen für die Mitsprache der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und setzt sich ein für eine intakte Sozialpartnerschaft.

2. Die Anstalten können in einem Reglement interne Betriebskommissionen als Ansprechpartner für betriebliche und organisatorische Fragen einsetzen.

3. Die Vorgesetzten beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Gestaltung der eigenen Tätigkeit und des Arbeitsplatzes ein.

← § 5 Personalverordnung Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich § 7 Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →