180.111
CH-SH
§ 6 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Mitsprache
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Personalverordnung · Mitsprache
1. Der Regierungsrat schafft die Grundlagen für die Mitsprache der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und setzt sich ein für eine intakte Sozialpartnerschaft.
2. Die Anstalten können in einem Reglement interne Betriebskommissionen als Ansprechpartner für betriebliche und organisatorische Fragen einsetzen.
3. Die Vorgesetzten beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Gestaltung der eigenen Tätigkeit und des Arbeitsplatzes ein.