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180.111 CH-SH

§ 49 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Kostenübernahme

Weiterbildung
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§ 49 Personalverordnung · Kostenübernahme

1. Die Übernahme der Kosten wird nach folgendem Schema berechnet

Kosten | Interessengrad 1 | Interessengrad 2 | Interessengrad 3

--- | --- | --- | ---

Kurs- und Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung | Bis zu 100% | Bis zu 50% | -

Lohnzahlung | Bis zu 100% | Bis zu 100% | unbezahlter Urlaub

2. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personaldienst.

3. Soweit eine Rückzahlung in Frage kommt und nichts anderes geregelt ist, dürfen Zahlungen erst erfolgen, wenn die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und im Einvernehmen mit dem Personaldienst eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hat. Diese enthält die Einzelheiten der Weiterbildung oder des Urlaubs sowie einer allfälligen Rückzahlung.

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