Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.111 CH-SH

§ 48 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Förderung der Weiterbildung

Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 Personalverordnung · Förderung der Weiterbildung

1. Die Vorgesetzten aller Stufen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die berufliche Weiterbildung verantwortlich.

2. Das Personalamt sowie die Anstalten veröffentlichen regelmässig Weiterbildungsangebote.

3. Liegt die Weiterbildung im Interesse des Arbeitgebers, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbeteiligung (Kurs- und Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) richtet sich nach dem Interesse des Arbeitgebers an der Weiterbildung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Folgende Interessengrade sind zu unterscheiden

a) Interessengrad 1: Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers

b) Interessengrad 2: Weiterbildung im beiderseitigen Interesse von Arbeitgeber und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter

c) Interessengrad 3: Weiterbildung im vorwiegend oder ausschliesslich privaten Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

4. Der Besuch von externen Weiterbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit ist von der dafür zuständigen Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten zu bewilligen.

← § 47 Personalverordnung Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich § 49 Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →