Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.111 CH-SH

§ 47 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Unfallversicherung

Arbeitsverhinderung, Krankheit und Unfall, Schwangerschaft, Vaterschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 Personalverordnung · Unfallversicherung

1. Das Finanzdepartement schliesst zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Vertrag mit einem anerkannten Versicherer ab, soweit die Versicherung nicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unterliegt.

2. Es kann Zusatzversicherungen abschliessen oder anbieten.

3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gemäss dem jeweils tiefsten Ansatz der eingesetzten Versicherer.

4. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen in den Krankenanstalten mit Zustimmung des Regierungsrates.

← § 46 Personalverordnung Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich § 48 Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →