180.111
CH-SH
§ 47 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Unfallversicherung
Arbeitsverhinderung, Krankheit und Unfall, Schwangerschaft, Vaterschaft
§ 47 Personalverordnung · Unfallversicherung
1. Das Finanzdepartement schliesst zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Vertrag mit einem anerkannten Versicherer ab, soweit die Versicherung nicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unterliegt.
2. Es kann Zusatzversicherungen abschliessen oder anbieten.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gemäss dem jeweils tiefsten Ansatz der eingesetzten Versicherer.
4. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen in den Krankenanstalten mit Zustimmung des Regierungsrates.