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180.111 CH-SH

§ 45 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Lohnzahlung während Militär- und anderen Dienstpflichten

Arbeitsverhinderung, Krankheit und Unfall, Schwangerschaft, Vaterschaft
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§ 45 Personalverordnung · Lohnzahlung während Militär- und anderen Dienstpflichten

1. Während des obligatorischen Militärdienstes wird der volle Lohn ausgerichtet. Vorbehalten bleibt § 46.

2. Als obligatorischer Militärdienst gilt jede Dienstleistung, zu welcher der Mitarbeiter auf Grund des Bundesrechtes verpflichtet werden kann, einschliesslich Kaderschulen und Beförderungsdienste. Dem Militärdienst gleichstellt sind der Zivildienst, der Zivilschutzdienst und der Feuerwehrdienst.

3. Mitarbeiterinnen, die in der Armee, im Rotkreuzdienst oder im Zivilschutz Dienst leisten, haben ebenfalls Anspruch auf den vollen Lohn.

4. Bei gleichwertigen Einsätzen im Dienst der Allgemeinheit, insbesondere bei Rettungs- oder Hilfsdiensten (Bevölkerungsschutz), auch im Ausland, können die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss angewendet werden.

5. Die Erwerbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnzahlung an den Arbeitgeber.

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