§ 44a Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Urlaub des anderen Elternteils
§ 44a Personalverordnung · Urlaub des anderen Elternteils
1. Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen (10 Arbeitstage) haben
a) * Die Mitarbeiterin, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher anderer Elternteil ist.
b) * Der Mitarbeiter, welcher im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird.
2. Der Urlaub des anderen Elternteils muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden, wobei diese Frist während eines Urlaubs nach § 44a Abs. 3bis stillsteht. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Ein nicht bezogener Urlaub des anderen Elternteils verfällt entschädigungslos.
3. Nach Möglichkeit ist der Urlaub des anderen Elternteils bis zum Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um nicht bezogene Urlaubstage und es werden auch keine Urlaubstage ausbezahlt.
4. Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
3bis
a) Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während des Mutterschaftsurlaubs, so hat der rechtlich andere Elternteil Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von vier Monaten. Dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.
b) Der rechtliche andere Elternteil hat Anspruch auf den Urlaub gemäss lit. a, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begründet ist oder während der 14 Wochen danach begründet wird.
c) Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der zusätzliche Urlaub von vier Monaten nach lit. a um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um acht Wochen.