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§ 40 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Kurzurlaub

Arbeitszeit, Überzeit, Feiertage, Ferien und Urlaub
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§ 40 Personalverordnung · Kurzurlaub

1. Ohne Anrechnung an die Ferien und ohne Lohnkürzung wird durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter Urlaub gewährt bei

a) Tod der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten und von eigenen Kindern: 3 Tage

b) Tod eines Elternteils: 2 Tage

c) Tod von Grosseltern, Geschwistern und Schwiegereltern: 1 Tag

d) * eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft: 2 Tage

1. Heirat oder Eintragung der Partnerschaft der eigenen Kinder, von Geschwistern oder eines Elternteils: 1 Tag

e) * ...

f) Umzug mit eigenem Haushalt (möblierte Zimmer gelten nicht als Haushalt) sowie Mithilfe beim Umzug der Eltern, die in Hausgemeinschaft leben: 1 Tag

g) militärischer Rekrutierung, Inspektion und Abgabe: bis zu 3 Tage

h) aktiver Teilnahme an einem eidgenössischen Fest: 1 Tag im Jahr

i) Teilnahme als Abgeordnete oder Abgeordneter an gesamtschweizerischen Tagungen von Berufsverbänden und Gewerkschaften: bis zu 3 Tage im Jahr

j) Teilnahme an Bildungsveranstaltungen der im Arbeitsverhältnis zum Kanton stehenden Mitglieder der Personalkommission im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit: bis zu 3 Tage im Jahr

k) * notwendiger Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung: höchstens 3 Tage pro Ereignis und 10 Tage pro Jahr

2. Fallen diese Ereignisse in die Zeit von Krankheit, Unfall oder Urlaub, besteht kein Anspruch auf ausserordentlichen Urlaub.

3. Bei ausserordentlichen persönlichen Ereignissen kann die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter zudem maximal drei Tage Urlaub im Jahr gewähren.

4. Erfolgt der Umzug gemäss Abs. 1 lit. f an einem Samstag, so kann dieser Tag in der folgenden Woche nachbezogen werden.

5. Urlaub für die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter wird durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher gewährt.

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