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180.111 CH-SH

§ 4 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Personalverordnung · Zuständigkeiten

1. Die Anstellungsbehörde ist zuständig für alle weiteren personalrechtlichen Entscheide, soweit nichts anderes geregelt ist.

2. Die Personaldienste nehmen die ihnen übertragenen Mitwirkungsrechte wahr.

3. Die Vorgesetzten gestalten die Arbeitsverhältnisse. Sie besitzen das dienstliche und fachliche Weisungsrecht gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

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