180.111
CH-SH
§ 39a Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Auszeit
Arbeitszeit, Überzeit, Feiertage, Ferien und Urlaub
§ 39a Personalverordnung · Auszeit
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ab dem 10. Dienstjahr in einer Periode von jeweils fünf Jahren einmal einen Urlaub von zwei Wochen am Stück als Auszeit beziehen. Ein längerer Urlaub oder weitere Auszeiten können gewährt werden, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Eine geplante Auszeit muss rechtzeitig angemeldet werden, in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor Beginn.
2. Eine Kumulation von Ansprüchen über fünf Jahre hinweg findet nicht statt.
3. Die Auszeit ist grundsätzlich unbezahlt. Für einen ganz oder teilweise bezahlten Urlaub können Stunden aus einem positiven Zeitsaldo, Überstunden sowie der 13. Monatslohn oder eine allfällige Jubiläumsgabe verwendet werden.
4. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 39.