§ 39 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Urlaub
§ 39 Personalverordnung · Urlaub
1. Zuständig für die Bewilligung von ganz oder teilweise bezahltem Urlaub für Weiterbildung oder andere im Interesse des Kantons liegende ausserdienstliche Tätigkeiten sind
a) die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter in Absprache mit dem Personalamt bis fünf Tage
b) das zuständige Departement bzw. die Staatskanzlei in Absprache mit dem Personalamt und die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident für sechs bis 19 Tage
c) der Regierungsrat, wenn der bezahlte Urlaub länger als 19 Tage dauert
d) die Krankenanstalten
2. Zuständig für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub sind
a) die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter und die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident bis vier Monate
b) die Anstellungsbehörde, wenn der unbezahlte Urlaub länger als vier Monate dauert
c) die Krankenanstalten
3. Durch den Urlaub erfährt das Arbeitsverhältnis keinen Unterbruch. Den Personaldiensten ist die Dauer des Urlaubs mitzuteilen. Während eines unbezahlten Urlaubes ruhen die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
4. Der Urlaub ist in der Regel unbezahlt. Die Zubilligung der teilweisen oder vollen Lohnzahlung richtet sich nach den §§ 48 ff.
5. Während eines unbezahlten Urlaubes läuft die Versicherung bei der Kantonalen Pensionskasse nach Wahl der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unverändert oder nur als Risikoversicherung weiter. Die unbezahlt beurlaubte Person bezahlt für die Zeit des Urlaubes sowohl die persönliche Prämie wie auch die Arbeitgeberprämie und allfällige Einkaufsleistungen an die Pensionskasse. Ebenso ist sie für den rechtzeitigen Abschluss der Abredeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung zuständig und hat für die Prämien aufzukommen.
6. Hat das Arbeitsverhältnis vor Beginn des Urlaubes mindestens fünf Jahre gedauert, so übernimmt der Arbeitgeber die Arbeitgeberprämien an die Pensionskasse für längstens sechs Monate. Bei Nichtwiederaufnahme der Arbeit müssen die Beiträge durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zurückerstattet werden. Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen vorsehen, während eines unbezahlten Urlaubes bis sechs Monate oder darüber die Arbeitgeber- wie auch die Arbeitnehmerprämien an die Pensionskasse zu übernehmen.