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§ 37 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien und Verrechnung zuviel bezogener Ferien

Arbeitszeit, Überzeit, Feiertage, Ferien und Urlaub
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§ 37 Personalverordnung · Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien und Verrechnung zuviel bezogener Ferien

1. Ferien sind bis zum Übertritt in eine andere Dienststelle oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst zu beziehen. Nicht bezogene Ferienguthaben werden finanziell abgegolten, wenn ein Abbau aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bis zum Übertritt oder bis zur Beendigung Arbeitsverhältnisses nicht möglich war. Bei einem Übertritt können im Einvernehmen der Anstellungsbehörde und der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters Ferienguthaben ganz oder teilweise auf die neue Anstellung übertragen werden. Endet das Arbeitsverhältnis infolge Todesfall, werden Ferien nicht abgegolten.

2. Der Ferienanspruch ist mit der Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall vollumfänglich abgegolten, wenn im Anschluss an die Lohnzahlung das Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen aufgelöst wird.

3. Zuviel bezogene Ferien werden auf das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Lohn verrechnet.

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