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§ 36 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Berechnung der Ferien

Arbeitszeit, Überzeit, Feiertage, Ferien und Urlaub
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§ 36 Personalverordnung · Berechnung der Ferien

1. Bei Eintritt oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres werden die Ferien anteilmässig berechnet.

2. Ordnungsgemäss durch ärztliches Zeugnis gemeldete Krankheit oder Unfall unterbricht die Ferien, wenn der Erholungszweck vereitelt wird.

3. Übersteigt die Abwesenheit infolge von Militärdienst oder anderen Dienstleistungen, bezahltem Urlaub (ausgenommen Schwangerschafts- bzw. Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Betreuungsurlaub für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder), Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft im Kalenderjahr drei Monate oder dauert sie zusammenhängend mehr als drei Monate, so reduziert sich der Ferienanspruch für jeden weiteren ganzen Monat Abwesenheit um je einen Zwölftel.

4. Bezieht eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Urlaub des anderen Elternteils nach § 44 Abs. 1ter oder im Falle des Todes der Mutter nach § 44a Abs. 3bis erfolgt keine Kürzung des Ferienanspruchs.

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