§ 35 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Ferienanspruch
§ 35 Personalverordnung · Ferienanspruch
1. Der jährliche Ferienanspruch der vollamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt
a) * 24 Tage bis zum Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird
b) * 28 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird
c) 32 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird
2. Die Ferien sollen der Erholung dienen und sind in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu beziehen. Im Kalenderjahr nicht bezogene Ferien müssen spätestens im ersten Viertel des folgenden Jahres nachgeholt werden. Die Vorgesetzten legen den Zeitpunkt der Ferien im Einvernehmen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fest, wobei auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen ist.
3. Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubes entsteht kein Ferienanspruch.
4. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen, insbesondere für Lehrpersonen und die Krankenanstalten.