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§ 33 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Feiertage

Arbeitszeit, Überzeit, Feiertage, Ferien und Urlaub
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§ 33 Personalverordnung · Feiertage

1. Als Feiertage gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag.

2. Für die Tage vor hohen Feiertagen gemäss Art. 2 des Ruhetagsgesetzes (Karfreitag und Weihnachtstag) erhalten Vollzeitbeschäftigte eine Zeitgutschrift von zwei Stunden. Davon ausgenommen sind Samstage und Sonntage. Teilzeitbeschäftigten wird die Zeit anteilmässig gewährt.

3. Feiertage, die in die Ferien fallen, können nachbezogen werden. Dagegen können sie bei Krankheit, Unfall oder Urlaub nicht geltend gemacht werden.

4. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.

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