§ 32 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Ansprechzeiten
§ 32 Personalverordnung · Ansprechzeiten
1. Die Dienststellen legen Ansprechzeiten fest, während der sie erreichbar sein sollen. Während dieser Zeiten ist die Auskunfts- und Funktionsbereitschaft für die Öffentlichkeit und den internen Betrieb sicherzustellen. Die Ansprechzeiten beziehen sich nicht auf einzelne Personen, sondern auf die Dienststelle.
2. Die Ansprechzeiten der Dienststellen sind in der Regel mindestens Montag bis Freitag von 8:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr.
3. Vor Feiertagen sind die Büros und Schalter ab 16:00 Uhr geschlossen.
4. Im Interesse der Öffentlichkeit und der Kundinnen und Kunden oder aus betrieblichen Gründen können die Dienststellen mit Zustimmung des Departementes bzw. des Obergerichtes oder der Staatskanzlei zusätzliche Ansprechzeiten festlegen.
5. Reduktionen der Ansprechzeiten gemäss Abs. 2 bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates bzw. des Obergerichtes.
6. Die Ansprechzeiten sind in geeigneter Form bekannt zu machen.