180.111
CH-SH
§ 30 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Vermögensrechtliche Verantwortung
Allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
§ 30 Personalverordnung · Vermögensrechtliche Verantwortung
1. Für die vermögensrechtliche Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Vorschriften des Haftungsgesetzes.
2. Zur Deckung von Schäden aus der Amtsführung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann der Regierungsrat auf Kosten des Kantons Versicherungen abschliessen.