Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.111 CH-SH

§ 30 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Vermögensrechtliche Verantwortung

Allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Personalverordnung · Vermögensrechtliche Verantwortung

1. Für die vermögensrechtliche Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Vorschriften des Haftungsgesetzes.

2. Zur Deckung von Schäden aus der Amtsführung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann der Regierungsrat auf Kosten des Kantons Versicherungen abschliessen.

← § 29 Personalverordnung Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich § 31 Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →