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180.111 CH-SH

§ 3 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Subsidiäre Geltung des Obligationenrechtes

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Personalverordnung · Subsidiäre Geltung des Obligationenrechtes

1. Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes.

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