180.111
CH-SH
§ 22 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Vorschlagswesen
Allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
§ 22 Personalverordnung · Vorschlagswesen
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung oder des Betriebes einreichen.
2. Sie können dafür mit einer Prämie belohnt werden.