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180.111 CH-SH

§ 22 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Vorschlagswesen

Allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
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§ 22 Personalverordnung · Vorschlagswesen

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung oder des Betriebes einreichen.

2. Sie können dafür mit einer Prämie belohnt werden.

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