180.111
CH-SH
§ 2 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Ausnahmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Personalverordnung · Ausnahmen
1. Dieser Verordnung nicht unterstellt sind
a) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr
b) Lernende gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung und weitere in Ausbildung oder in einem Praktikum stehende Personen
c) Aushilfskräfte
d) nebenberufliches Personal ohne öffentliche Funktionen
2. Ihre Belange werden nach Massgabe des Obligationenrechtes geregelt. Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis können für anwendbar erklärt werden.
3. Der Regierungsrat bzw. im Bereich der Gerichte das Obergericht regelt die Anstellungsbefugnis.
4. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen weitere Arbeitsverhältnisse dem Obligationenrecht unterstellen.