180.111
CH-SH
§ 1 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Personalverordnung · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt im Rahmen von Art. 1 des Personalgesetzes für alle Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kanton.
2. Sie regelt allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
3. Der Regierungsrat kann ergänzende oder ausführende Richtlinien erlassen.
4. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen für bestimmte Gegenstände, insbesondere über finanzielle Massnahmen und Leistungen, sowie Bestimmungen für einzelne Personalkategorien.