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§ 5 Dekret über die Besoldung der Richterinnen und Richter

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§ 5 Dekret über die Besoldung der Richterinnen und Richter

1. Dieses Dekret tritt auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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