180.110
CH-SH
§ 4 Dekret über die Besoldung der Richterinnen und Richter - Weitere Richterfunktionen und Entschädigungen
§ 4 Dekret über die Besoldung der Richterinnen und Richter · Weitere Richterfunktionen und Entschädigungen
1. Die Besoldungen der weiteren richterlichen Funktionen werden auf Vorschlag des Obergerichtes durch den Regierungsrat festgesetzt.
2. Für ausserordentliche richterliche Tätigkeit, die wesentlich über den nach Regelansätzen zu vergütenden Aufwand hinausgeht, setzt der Regierungsrat auf Vorschlag des Obergerichtes die Entschädigung fest.