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§ 3 Dekret über die Besoldung der Richterinnen und Richter - Teuerung

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§ 3 Dekret über die Besoldung der Richterinnen und Richter · Teuerung

1. Die Besoldungen werden im gleichen Umfang an die Teuerung angepasst wie für das Staatspersonal. Der Regierungsrat passt § 2 jeweils an.

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