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180.101 CH-SH

§ 7 Verordnung über die Entlöhnung des Staatspersonals (Lohnverordnung) - Lohnfestsetzung und -auszahlung

Lohnsystem und Entlöhnung
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§ 7 Lohnverordnung · Lohnfestsetzung und -auszahlung

1. Der Jahresgrundlohn wird in 13 Raten ausbezahlt, zwei davon im Monat Dezember.

2. Die Gewährung individueller Lohnerhöhungen sowie Lohnkürzungen sind vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung sowie der Bandposition und deren Steigung abhängig. Der Regierungsrat erlässt Weisungen.

3. Die Lohnvorschläge werden auf Grund der Lohnentwicklungsmatrix unter Berücksichtigung der Budgetvorgaben innerhalb der vom Regierungsrat bestimmten Abrechnungskreise rechnerisch ermittelt. In begründeten Fällen kann die Dienststelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst von den berechneten Lohnvorschlägen abweichen. Dabei ist die der betreffenden Dienststelle zur Verfügung stehende Lohnsumme einzuhalten.

4. Erfolgt der Eintritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder die Festlegung eines neuen Lohnes in der zweiten Jahreshälfte, so tritt die erste ordentliche, individuelle Lohnanpassung in der Regel auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.

5. Auf eine Lohnerhöhung kann verzichtet werden, wenn die Abwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters vom Arbeitsplatz sechs Monate übersteigt oder wenn aus anderen Gründen eine Leistungsbeurteilung nicht sinnvoll ist.

6. Während der Kündigungsfrist und, soweit nichts anderes geregelt oder vereinbart ist, im befristetem Arbeitsverhältnis wird keine Lohnerhöhung gewährt. Ausgenommen sind Kündigungen im Hinblick auf den Übertritt in den Ruhestand.

7. Über die Lohnänderungen wird jährlich in geeigneter Form Bericht erstattet.

8. Die zuständigen Personaldienste begleiten die Jahreslohnrunde administrativ. Sie sorgen für die notwendigen Führungsinformationen.

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