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180.101 CH-SH

§ 4 Verordnung über die Entlöhnung des Staatspersonals (Lohnverordnung) - Genehmigung und Änderung

Funktionsbewertung
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§ 4 Lohnverordnung · Genehmigung und Änderung

1. Die Lohnbandzuteilungen der Anker- und Schlüsselfunktionen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Lohnbandzuteilung der weiteren Funktionen erfolgt durch die im Bewertungsteam vertretenen Personaldienste, sofern sich der Regierungsrat nicht die Genehmigung der Lohnbandzuteilung einzelner weiterer Funktionen vorbehält. Die im Bewertungsteam vertretenen Personaldienste können dem Regierungsrat über das zuständige Departement von sich aus weitere Funktionen zur Genehmigung unterbreiten.

2. Die im Bewertungsteam vertretenen Personaldienste überprüfen aus eigener Beurteilung oder auf Antrag von Dienststellen, ob Gründe für Änderungen an Bewertungen vorliegen. Sie leiten nötigenfalls das Verfahren nach § 2 ein.

3. Ein Funktionswert wird angepasst, wenn der zu Grunde liegende Bewertungskatalog angepasst werden muss oder wenn Anforderungen oder Belastungen an eine Funktion sich so wesentlich geändert haben, dass eine Funktion auf Grund des neuen Funktionswertes einem anderen Lohnband zugeordnet werden muss.

4. Allfällige Anpassungen erfolgen jeweils auf Beginn des nächsten Kalenderjahres. Für neue Funktionen ist der Zeitpunkt des Stellenantrittes bzw. der Übernahme massgebend. Ändern sich Ausbildungswege, so erfolgen allfällige Anpassungen von Funktionswerten frühestens auf den Zeitpunkt, in dem mehr als die Hälfte der Personen mit der betreffenden Funktion über die neue Ausbildung verfügt, und nur noch Personen mit der neuen Ausbildung angestellt werden können.

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