180.101
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Entlöhnung des Staatspersonals (Lohnverordnung) - Zuordnung
Funktionsbewertung
§ 3 Lohnverordnung · Zuordnung
1. Der Funktionswert ergibt sich aus der Summe der Einzelbewertungen.
2. Die im Bewertungsteam vertretenen Personaldienste ordnen jede Stelle einer Funktion und auf Grund des Funktionswertes einem Lohnband zu.
3. Ändern sich die Aufgaben einer Stelle unbefristet und wesentlich, ist die Zuordnung zu einer Funktion zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.