§ 2 Verordnung über die Entlöhnung des Staatspersonals (Lohnverordnung) - Bewertung der Funktionen
§ 2 Lohnverordnung · Bewertung der Funktionen
1. Jede Funktion wird analytisch bewertet unter Berücksichtigung der Anforderungen und Belastungen. Massgebend sind die Voraussetzungen für eine ausreichende Erfüllung der Aufgaben.
2. Der Regierungsrat setzt ein Bewertungsteam ein zur Bewertung der Ankerfunktionen und zur Plausibilisierung von Schlüsselfunktionen. Darin vertreten sind Personaldienste, Fachbereiche und Personalverbände. Die Verbandsvertretenden werden durch die Vertretungen der Personalverbände in der Personalkommission vorgeschlagen. Der Regierungsrat kann dem Bewertungsteam weitere Aufgaben erteilen.
3. Die Schlüsselfunktionen werden grundsätzlich durch Mitglieder des Bewertungsteams (Personaldienste sowie der betroffene Fachbereich und Personalverband) bewertet. Zusätzlich kann die Departementssekretärin oder der Departementssekretär bzw. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber oder die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichtes beratend teilnehmen.
4. Die weiteren Funktionen werden grundsätzlich durch die im Bewertungsteam vertretenen Personaldienste bewertet und haben sich nach den Anker- und Schlüsselfunktionen auszurichten. Für Informationen über die Funktionen werden Vorgesetzte beigezogen. Der Regierungsrat kann Funktionen einer bewerteten Funktion zuordnen.
5. Bei Bedarf können weitere Personen für die Bewertung sowie für Informationen beratend beigezogen werden.
6. Bewertungsarbeiten können in Zusammenarbeit mit der Stadt Schaffhausen erfolgen. Der Regierungsrat und der Stadtrat ordnen die Zusammenarbeit durch Vereinbarungen oder gleichlautende Beschlüsse. Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche die Ausübung ihrer Pflichten bei der Funktionsbewertung betreffen können, und koordinieren die zu treffenden Massnahmen.