180.100
CH-SH
Art. 4 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) - Gesamtarbeitsverträge
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Personalgesetz · Gesamtarbeitsverträge
1. Der Regierungsrat kann für Gegenstände, zu deren Regelung er abschliessend zuständig ist, mit Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einzelne Personalkategorien oder Bereiche abschliessen.
2. Er kann die vereinbarten Bestimmungen für die den entsprechenden Verbänden nicht angeschlossenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindlich erklären.
3. Die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge werden zu Bestandteilen der einzelnen Arbeitsverhältnisse.