Art. 39 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) - Vorsorge
Art. 39 Personalgesetz · Vorsorge
1. Das Pensionskassengesetz regelt die Absicherung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb einer bestimmten Frist vor Erreichen des AHV-Rentenalters in den Ruhestand treten oder versetzt werden, erhalten eine Übergangsrente.
3. Es kann zudem vorgesehen werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Ruhestand versetzt werden, bevor sie Anspruch auf eine Übergangsrente haben, während längstens fünf Jahren Übergangsleistungen erhalten.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Leistungen des Arbeitgebers.
5. Der Kantonsrat kann die Leistungen der Pensionskasse an die pensionierten kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Teuerungszulagen ergänzen, sofern die Pensionskasse ohne Prämienerhöhung den vollen Teuerungsausgleich nicht gewährleisten kann.