180.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) - Personalpolitik
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Personalgesetz · Personalpolitik
1. Der Kanton sorgt für zeitgemässe Anstellungs- und Arbeitsbedingungen.
2. Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zu seiner Personalpolitik. Diese soll insbesondere das Gewinnen und Erhalten geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen, die Gleichstellung von Frau und Mann fördern und die Grundsätze der Personalführung und der Personalentwicklung enthalten.
3. Der Regierungsrat überprüft das Leitbild mindestens einmal in der Amtsperiode. Er schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung.