174.102
ISVOSIRSI
CH-SH
Art. 9 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Schutz der Informatiksysteme, -anwendungen und Informationen
Anforderungen an den Betrieb und die Sicherheit
Art. 9 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Schutz der Informatiksysteme, -anwendungen und Informationen
1. Zur Verhinderung von Verlust, Beschädigung und Missbrauch von Informatiksystemen, -anwendungen, Daten oder Informationen und zur Verhinderung eines Unterbruchs von Geschäftsaktivitäten müssen die Gebäude, Räume und Geräte vor Sicherheitsbedrohungen geschützt werden.
2. Die KSD stellt sicher, dass Verletzungen der Sicherheitsgrundsätze gemäss dieser Verordnung mit angemessenem Aufwand nachvollzogen und beweistauglich reproduziert werden können.