174.102
ISVOSIRSI
CH-SH
Art. 8 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Instruktion des Personals
Schutzziele und Klassifizierung
Art. 8 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Instruktion des Personals
1. Die Inhaber einer Datensammlung und der Betreiber einer zentralen Datenbank informieren ihre Mitarbeitenden über die Sicherheitsmassnahmen, die sie zu beachten haben.
2. Sie sorgen für eine periodische Schulung ihrer Mitarbeitenden.