Art. 7 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Massnahmenplan
Art. 7 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Massnahmenplan
1. Die Inhaber einer Datensammlung und der Betreiber einer zentralen Datenbank erstellen einen Plan der organisatorischen und technischen Massnahmen, welche die Erreichung der ermittelten Schutzziele sicherstellt. Die Massnahmen richten sich nach den Anforderungen an den Betrieb und die Sicherheit (§ 9 ff.) sowie nach den weiteren Vorgaben der KSD (§ 14 und § 17). Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der Stand der Technik und die verfügbaren Mittel zu berücksichtigen.
2. Der Massnahmenplan enthält für alle im Einsatz stehenden Informatiksysteme, -anwendungen, Daten oder Informationen folgende Angaben
a) Schutzziele und Klassifizierung
b) Inhalt
c) Kosten
d) Verantwortlichkeiten
e) Umsetzungsschritte und Termine
f) Restrisiko
g) Dokumentation