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174.102 ISVOSIRSI CH-SH

Art. 6 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Klassifizierung

Schutzziele und Klassifizierung
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Art. 6 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Klassifizierung

1. Die Informatiksysteme, -anwendungen sowie die Daten und Informationen sind von allen dieser Verordnung unterstehenden Organisationseinheiten nach folgenden Kriterien zu klassifizieren

a) Verfügbarkeit: Ausfalldauer 3 Tage und mehr (Stufe tief); Ausfalldauer 1-3 Tage (Stufe mittel); Ausfalldauer bis ein Tag (Stufe hoch)

b) Vertraulichkeit: Stufe P (public), Stufe N (nicht klassifizierte interne Daten), Stufe V (vertraulich), Stufe G (besonders schützenswert)

c) Integrität: Ausmass einer Beeinträchtigung in der Datennutzung dauert mehrere Jahre (Stufe sehr hoch); maximal bis zu einem Jahr (Stufe hoch); hat einen signifikanten, jedoch nicht über ein Jahr dauernden Einfluss auf das Geschäftsergebnis (Stufe mittel)

d) Nachvollziehbarkeit: keine Nachvollziehbarkeit; anonymisierte Nachvollziehbarkeit; personenbezogene Nachvollziehbarkeit

e) Beweistauglichkeit und Revisionssicherheit: durch elektronische Signierung und Aufbewahrungsfristen

2. Die KSD erlässt eine Weisung betreffend Klassifizierung von Daten und Informationen.

3. Die Inhaber einer Datensammlung und der Betreiber einer zentralen Datenbank sind befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich die Klassifizierung zu verfeineren und zusätzliche interne Weisungen für ihre eigene Organisationseinheit zu erlassen.

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