Art. 5 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Schutzziele
Art. 5 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Schutzziele
1. Für Informatiksysteme, -anwendungen und Informationen gelten folgende Schutzziele
a) Verfügbarkeit: Informatiksysteme, -anwendungen, Daten oder Informationen sind zugänglich und nutzbar
b) Vertraulichkeit: Daten oder Informationen sind nur den berechtigten Personen zugänglich
c) Integrität: Informatiksysteme, -anwendungen, Daten oder Informationen sind vor unberechtigten Änderungen geschützt. Alle Daten und Informationen sind vollständig und richtig
d) Nachvollziehbarkeit: Eine Ereigniskette kann nachträglich nachvollzogen werden
e) Beweistauglichkeit und Revisionssicherheit: gemäss § 12 Abs. 3 dieser Verordnung
2. Der Inhaber der Datensammlung und der Betreiber einer Datenbank haben den Schutzbedarf der Daten und Informationen anhand dieser Schutzziele festzulegen.