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174.102 ISVOSIRSI CH-SH

Art. 5 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Schutzziele

Schutzziele und Klassifizierung
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Art. 5 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Schutzziele

1. Für Informatiksysteme, -anwendungen und Informationen gelten folgende Schutzziele

a) Verfügbarkeit: Informatiksysteme, -anwendungen, Daten oder Informationen sind zugänglich und nutzbar

b) Vertraulichkeit: Daten oder Informationen sind nur den berechtigten Personen zugänglich

c) Integrität: Informatiksysteme, -anwendungen, Daten oder Informationen sind vor unberechtigten Änderungen geschützt. Alle Daten und Informationen sind vollständig und richtig

d) Nachvollziehbarkeit: Eine Ereigniskette kann nachträglich nachvollzogen werden

e) Beweistauglichkeit und Revisionssicherheit: gemäss § 12 Abs. 3 dieser Verordnung

2. Der Inhaber der Datensammlung und der Betreiber einer Datenbank haben den Schutzbedarf der Daten und Informationen anhand dieser Schutzziele festzulegen.

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