Art. 3 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Begriffe
Art. 3 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Begriffe
1. Die folgenden Ausdrücke bedeuten
a) Informatiksysteme: Geräte und Einrichtungen sowie die dazugehörende Infrastruktur und Betriebssoftware, die zur elektronischen Bearbeitung oder zum elektronischen Austausch von Daten oder Informationen eingesetzt werden
b) Informatikanwendungen: Programme, welche die Nutzung von Informatiksystemen für die Erfüllung oder Unterstützung bestimmter Aufgaben ermöglichen, einschliesslich der dabei bearbeiteten Daten
c) Informationen: Informationen sind Ergebnisse von konkreten Abfragen, welche aus Sach-, Finanz- oder Personendaten gewonnen werden
d) Inhaber der Datensammlung: Jede Organisationseinheit der öffentlichen Verwaltung des Kantons, der Gemeinden oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Kanton Schaffhausen, welche im Rahmen einer gesetzlichen Grundlage die Bearbeitung von Daten oder Informationen zu verantworten hat
e) Betreiber zentraler Datenbanken: In der Regel der kantonale Informatik-Servicedienstleister KSD, in Ausnahmefällen Drittbetreiber oder der jeweilige Inhaber der Datensammlung, soweit die Datenbank dezentral betrieben wird
2. Ist aufgrund einer gesetzlichen Aufgabe nicht klar bestimmt oder nicht bestimmbar, wer Inhaber einer Datensammlung oder Betreiber einer Datenbank ist, muss dies unter allen Beteiligten schriftlich vereinbart und ein verantwortlicher Inhaber der Datensammlung bezeichnet werden.