174.102
ISVOSIRSI
CH-SH
Art. 2 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Geltungsbereich
Grundsatz und Geltungsbereich
Art. 2 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für
a) die kantonale Verwaltung, die Justizbehörden und öffentlich-rechtliche Anstalten
b) für die Gemeinden und für alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Kanton Schaffhausen, soweit sie gemeinsam mit der kantonalen Verwaltung Informatiksysteme und -anwendungen betreiben, Daten oder Informationen austauschen oder eigene Anwendungen bei der KSD betreiben lassen
c) Dienststellen oder Verwaltungseinheiten, die Bundesrecht vollziehen oder Bundesaufgaben erfüllen und dafür eigene oder fremde Informatiksysteme oder -anwendungen einsetzen, soweit keine Sicherheitsanforderungen seitens des Bundes vorhanden sind