Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.102 ISVOSIRSI CH-SH

Art. 2 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Geltungsbereich

Grundsatz und Geltungsbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für

a) die kantonale Verwaltung, die Justizbehörden und öffentlich-rechtliche Anstalten

b) für die Gemeinden und für alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Kanton Schaffhausen, soweit sie gemeinsam mit der kantonalen Verwaltung Informatiksysteme und -anwendungen betreiben, Daten oder Informationen austauschen oder eigene Anwendungen bei der KSD betreiben lassen

c) Dienststellen oder Verwaltungseinheiten, die Bundesrecht vollziehen oder Bundesaufgaben erfüllen und dafür eigene oder fremde Informatiksysteme oder -anwendungen einsetzen, soweit keine Sicherheitsanforderungen seitens des Bundes vorhanden sind

← Art. 1 Informatiksicherheitsverordnung, ISV Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Grundsatz Art. 3 Informatiksicherheitsverordnung, ISV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →