174.102
ISVOSIRSI
CH-SH
Art. 17 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Weisungen der KSD
Schlussbestimmungen
Art. 17 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Weisungen der KSD
1. Die KSD erlässt und publiziert alle notwendigen Weisungen, Richtlinien oder Reglemente über die Nutzung der Informatiksysteme, -anwendungen, Daten und Informationen, für die Sicherstellung eines sicheren und wirtschaftlichen Einsatzes und Betriebes der Informatik und für die Konkretisierung der Schutzziele und die Sicherheitsanforderungen.
2. Die KSD unterstützt die Inhaber einer Datensammlung und die Betreiber einer zentralen Datenbank in allen Belangen des Vollzuges dieser Verordnung.