174.102
ISVOSIRSI
CH-SH
Art. 16 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Bereinigung von Differenzen
Kontrolle und Überprüfung der Sicherheitsmassnahmen
Art. 16 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Bereinigung von Differenzen
1. Ist der Inhaber einer Datensammlung oder der Betreiber einer zentralen Datenbank nicht mit den Vorgaben der KSD einverstanden, ist das Security Board der KSD (§ 4 Abs. 6) anzurufen. Das Security Board versucht unter Einbezug der anrufenden Stelle eine einvernehmliche Lösung zu finden.
2. Kann innert drei Monaten seit Anmeldung der Differenz beim Security Board keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, entscheidet der Regierungsrat. Der Datenschutzbeauftragte kann vorgängig angehört werden.