Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.102 ISVOSIRSI CH-SH

Art. 16 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Bereinigung von Differenzen

Kontrolle und Überprüfung der Sicherheitsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Bereinigung von Differenzen

1. Ist der Inhaber einer Datensammlung oder der Betreiber einer zentralen Datenbank nicht mit den Vorgaben der KSD einverstanden, ist das Security Board der KSD (§ 4 Abs. 6) anzurufen. Das Security Board versucht unter Einbezug der anrufenden Stelle eine einvernehmliche Lösung zu finden.

2. Kann innert drei Monaten seit Anmeldung der Differenz beim Security Board keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, entscheidet der Regierungsrat. Der Datenschutzbeauftragte kann vorgängig angehört werden.

← Art. 15 Informatiksicherheitsverordnung, ISV Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Grundsatz Art. 17 Informatiksicherheitsverordnung, ISV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →