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174.102 ISVOSIRSI CH-SH

Art. 14 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Meldung von Vorkommnissen und Schwachstellen

Kontrolle und Überprüfung der Sicherheitsmassnahmen
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Art. 14 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Meldung von Vorkommnissen und Schwachstellen

1. Auftretende Unregelmässigkeiten, unerklärliches Systemverhalten, Verlust oder Veränderung von Informatiksystemen, -anwendungen, Daten oder Informationen, Verdacht auf Missbrauch der eigenen Benutzererkennung oder andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse sind umgehend dem Informatiksicherheitsbeauftragten der KSD (ISB) zu melden. Der ISB orientiert den Datenschutzbeauftragten.

2. Der Inhaber einer Datensammlung und der Betreiber einer zentralen Datenbank richten Verfahren ein, welche eine schnelle, wirksame und planmässige Erkennung und Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorkommnisse ermöglichen. Die KSD unterstützt sie dabei.

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