174.102
ISVOSIRSI
CH-SH
Art. 14 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Meldung von Vorkommnissen und Schwachstellen
Kontrolle und Überprüfung der Sicherheitsmassnahmen
Art. 14 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Meldung von Vorkommnissen und Schwachstellen
1. Auftretende Unregelmässigkeiten, unerklärliches Systemverhalten, Verlust oder Veränderung von Informatiksystemen, -anwendungen, Daten oder Informationen, Verdacht auf Missbrauch der eigenen Benutzererkennung oder andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse sind umgehend dem Informatiksicherheitsbeauftragten der KSD (ISB) zu melden. Der ISB orientiert den Datenschutzbeauftragten.
2. Der Inhaber einer Datensammlung und der Betreiber einer zentralen Datenbank richten Verfahren ein, welche eine schnelle, wirksame und planmässige Erkennung und Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorkommnisse ermöglichen. Die KSD unterstützt sie dabei.