Art. 13 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Weitere Anforderungen
Art. 13 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Weitere Anforderungen
1. Die KSD kann im Rahmen von Richtlinien oder Weisungen die nötigen Anforderungen an den Betrieb und die Sicherheit weiter definieren oder konkretisieren, insbesondere betreffend
a) die Standardisierung und Organisation der Infrastrukturen
b) den Zugriffsschutz und die Sicherheitsauswertungen
c) die elektronische Datenkommunikation
d) den Datenaustausch
e) die Datensicherung und Datenablage
f) die Sicherstellung des Geschäftsbetriebs
g) Internet- und E-Mail-Nutzung
h) den Schutz vor Bedrohungen wie Malware, Computer-Viren, Social Engineering, Phishing, usw.
i) mobile Speichermedien und Endgeräte
j) Anforderungen an den Einsatz und die Sicherheitsvorkehrungen von sozialen Medien
k) den Umgang der Mitarbeitenden mit der Informatik am Arbeitsplatz und ausserhalb der Büroräumlichkeiten
l) den Umgang bei Beendigung oder Änderung des Anstellungsverhältnisses
m) neue Technologien und Infrastrukturen
2. Die KSD kann für die Ausarbeitung von Richtlinien oder Weisungen die Fachkräfte der Inhaber von Datensammlungen beiziehen und anhören.