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174.102 ISVOSIRSI CH-SH

Art. 12 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Datensicherung

Anforderungen an den Betrieb und die Sicherheit
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Art. 12 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Datensicherung

1. Für die Datensicherung auf den zentralen Informatiksystemen der kantonalen Verwaltung ist die KSD zuständig. Die Sicherung umfasst

a) die Benutzeridentifikationen und deren Zugriffsrechte (Objekte)

b) die Fachanwendungen und deren Daten

c) die Datenablagen

d) die Verbindungsdaten des Internet- und E-Mail-Verkehrs

e) alle für die Rekonstruktion der EDV-Systeme notwendigen Daten- und Programmbereiche

2. Die Datensicherung kann auch Protokollierungsdateien umfassen.

3. Die gesicherten Daten werden gesondert und sicher aufbewahrt und können zur Rekonstruktion von verlorenen Daten beigezogen und im Rahmen der festgelegten Sicherungskonzepte auch ausgewertet werden. Deren beweistaugliche, gesetzeskonforme und revisionssichere Aufbewahrung sowie deren digitale Langzeitarchivierung bleiben im Verantwortungsbereich des Inhabers einer Datensammlung.

4. Für die Datensicherung auf den lokalen oder dezentralen Informatiksystemen ist der Inhaber einer Datensammlung selber verantwortlich.

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