Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.102 ISVOSIRSI CH-SH

Art. 11 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Beendigung oder Änderung der Anstellung

Anforderungen an den Betrieb und die Sicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Beendigung oder Änderung der Anstellung

1. Die Zugangsrechte von Mitarbeitenden, Auftragnehmern oder Drittbenutzern zu Informatiksystemen, -anwendungen, Daten oder Informationen müssen vom Inhaber einer Datensammlung sofort entzogen werden, wenn ihre Anstellung, ihr Auftrag oder eine entsprechende Nutzung beendet sind oder ein Missbrauch oder eine Verletzung der Sicherheitsgrundsätze gemäss dieser Verordnung festgestellt werden.

2. Ändern Anstellung, Auftrag oder Nutzung, sind die Zugangsrechte vom Inhaber einer Datensammlung umgehend anzupassen.

← Art. 10 Informatiksicherheitsverordnung, ISV Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Grundsatz Art. 12 Informatiksicherheitsverordnung, ISV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →