174.102
ISVOSIRSI
CH-SH
Art. 11 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Beendigung oder Änderung der Anstellung
Anforderungen an den Betrieb und die Sicherheit
Art. 11 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Beendigung oder Änderung der Anstellung
1. Die Zugangsrechte von Mitarbeitenden, Auftragnehmern oder Drittbenutzern zu Informatiksystemen, -anwendungen, Daten oder Informationen müssen vom Inhaber einer Datensammlung sofort entzogen werden, wenn ihre Anstellung, ihr Auftrag oder eine entsprechende Nutzung beendet sind oder ein Missbrauch oder eine Verletzung der Sicherheitsgrundsätze gemäss dieser Verordnung festgestellt werden.
2. Ändern Anstellung, Auftrag oder Nutzung, sind die Zugangsrechte vom Inhaber einer Datensammlung umgehend anzupassen.