174.102
ISVOSIRSI
CH-SH
Art. 10 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Authentisierung und Authentifizierung
Anforderungen an den Betrieb und die Sicherheit
Art. 10 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Authentisierung und Authentifizierung
1. Der Zugriff auf Informatiksysteme, -anwendungen, Daten oder Informationen wird über die Mitgliedschaft in Berechtigungsgruppen und/oder -rollen geregelt. Die Benutzer werden in die zur Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Berechtigungsgruppen und/oder -rollen aufgenommen. Sie haben sich an Informatiksystemen entsprechend zu authentisieren.
2. Für die Zuordnung der Zugangsrechte sowie für deren laufende Aktualisierung ist der Inhaber einer Datensammlung zuständig und verantwortlich. Informatiksysteme müssen in der Lage sein, Benutzer entsprechend ihren Berechtigungen zu authentifizieren.
3. Authentifizierungsmethoden sind der Risikosituation und dem Stand der Technik laufend anzupassen.