174.102
ISVOSIRSI
CH-SH
Art. 1 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Grundsatz
Grundsatz und Geltungsbereich
Art. 1 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Grundsatz
1. Diese Verordnung bezweckt eine geordnete, wirksame und wirtschaftliche Informatik- und Informations-Sicherheit.
2. Die Verordnung bestimmt
a) das Verfahren, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit von Daten und Informationen, die mit Informatiksystemen und -anwendungen bearbeitet werden
b) die grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen, die bei der Bearbeitung von Daten oder Informationen mit Informatiksystemen und -anwendungen einzuhalten sind