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174.102 ISVOSIRSI CH-SH

Art. 1 Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Grundsatz

Grundsatz und Geltungsbereich
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Art. 1 Informatiksicherheitsverordnung, ISV · Grundsatz

1. Diese Verordnung bezweckt eine geordnete, wirksame und wirtschaftliche Informatik- und Informations-Sicherheit.

2. Die Verordnung bestimmt

a) das Verfahren, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit von Daten und Informationen, die mit Informatiksystemen und -anwendungen bearbeitet werden

b) die grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen, die bei der Bearbeitung von Daten oder Informationen mit Informatiksystemen und -anwendungen einzuhalten sind

Verordnung betreffend Informatiksicherheit (Informatiksicherheitsverordnung, ISV) - Grundsatz Art. 2 Informatiksicherheitsverordnung, ISV →

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